Satzung

Satzung

beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24.05.2017

(Diese Fassung ersetzt alle zuvor beschlossenen)

Eingetragen: Amtsgericht –Registergericht- Karlsruhe
Nr. 10395

Geschäftsstelle:

Ettlinger Allee 7, 76199 Karlsruhe, Telefon 0721-882381
E-Mail: fcsuedstern-karlsruhe@web.de

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

§ 3 Vereinsvermögen

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

III. Organe und Zuständigkeiten

§ 9 Organe

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Gesamtvorstand

§ 12 Vorstand

§ 13 Ehrenrat

§ 14 Ausschüsse

§ 15 Kassen- und Rechnungsprüfer

§ 16 Abteilungen im Verein

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Haftungsausschluss

§ 18 Auflösung

§ 19 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1906 in Karlsruhe gegründete Verein führt den Namen: „Fußballclub Südstern 06 Karlsruhe e.V.“. Der Gründername lautete kurzfristig „F.C. Venus“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe, er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben; Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsportes. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Zur Durchführung seiner Aufgaben bestehen innerhalb des Vereins folgende selbständige Abteilungen:

    1. Fußballabteilung

    2. Tennisabteilung

    3. Turn- (Gymnastik-) abteilung

    4. Ski- und Wanderabteilung

  3. Die Selbständigkeit der Abteilungen ist durch die Aufstellung von Abteilungsrichtlinien geregelt, die der Vereinssatzung unterstellt sind. Die Abteilungsrichtlinien sind nur mit Zustimmung des Vorstands gültig. Änderungen sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind sie den betroffenen Mitgliedern bekannt zu geben.

  4. Die Abteilungen bekommen das Recht zugesprochen, zum Vereinsnamen den Abteilungsnamen für die Fachverbandszugehörigkeit zu setzen (Bsp: FC Südstern, Abteilung Fußball).

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Vereinsvermögen

  1. Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen; sie können keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tatsächlich entstandener Aufwand kann erstattet werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Bei Auflösung oder Aufteilung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  3. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Zur Durchführung seiner Aufgaben können haupt- oder nebenamtliche Kräfte beschäftigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied beim Badischen Sportbund e. V. und bei den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Soweit die Mitgliedschaft bei Fachverbänden besteht, gelten deren Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterstellen sich auch der Rechtsprechung des jeweiligen Fachverbandes und ermächtigen diesen, die ihm übertragenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen zu übertragen.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:

    • Ehrenmitgliedern

    • aktiven Mitgliedern

    • passiven Mitgliedern

    • jugendlichen Mitgliedern

    • kooperativen Mitgliedern

  2. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und Belange des Sports hervorragende Verdienste erworben haben oder 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Die Ernennung erfolgt durch den Gesamtvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes (im weiteren „Vorstand“ bezeichnet) mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

  3. Aktive Mitglieder sind ausübende Mitglieder nach § 2, Ziffer 2 -Abteilungen-.

  4. Passive Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, die keine Sportart im Verein ausüben, sowie Personenvereinigungen, Gesellschaften und juristische Personen mit Stimmrecht.

  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch. Jugendliche Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht im Gesamtverein. Sie dürfen an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, soweit es das Jugendschutzgesetz zulässt. Über die Jugendsatzung des Vereins und die Jugendordnungen der Abteilungen werden Rechte und Pflichten jugendlicher Mitglieder ergänzend geregelt.

  6. Kooperative Mitglieder sind Vereinigungen u. a., die ihren Sport beim Verein ausüben und eine Mitgliedschaft - siehe § 6, Ziffer 3 – erworben haben, aber im Gegensatz zu Ziffer 4 kein Stimmrecht haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden. Der Antrag ist schriftlich, bei jugendlichen Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter, an den Vorstand zu richten. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand; sofern der Bewerber einer Abteilung angehören will, ist diese zuvor zu hören. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht nicht.

  3. Vereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit - siehe § 5, Ziffer 4 und 6 - können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. Die hierfür zu leistenden Abgaben (Beiträge) werden von der Vorstandschaft gesondert festgesetzt.

  4. Die vom Verein festgesetzte Verwaltungsgebühr ist spätestens mit dem ersten Mitgliedsbeitrag im Aufnahmequartal zu leisten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte erlöschen sofort.

  2. Der Austritt kann jederzeit durch unterschriebenen Brief an den Verein zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Kalenderjahres.

  3. Auf Antrag des Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

    • ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist;

    • bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung;

    • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;

    • bei vereinsschädigendem Verhalten;

    • bei schuldhafter Beschädigung von Vereinseigentum.

  4. Sollte der Ausgeschlossene einer Abteilung angehören, so ist diese zuvor zu hören.

  5. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu machen. Der Betroffene kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung Widerspruch in schriftlicher Form beim Vorstand einlegen.

  6. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat, s. § 13, Ziffer 4 u. 5. Die Entscheidung des Ehrenrates ist rechtskräftig; die Anrufung einer Mitgliederversammlung gemäß § 10 ist für beide Teile ausgeschlossen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung, der Vereins- und Abteilungsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

  2. Mit Ausnahme der Jugendlichen haben die Mitglieder volles Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen; sie sind auch wählbar.

  3. Es ist keinem aktiven Mitglied gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein ebenfalls als aktives Mitglied anzugehören.

  4. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben innerhalb des Vereins die gleichen Rechte.

  5. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, in allen Gremien des Vereins stimmberechtigt teilzunehmen (ergänzend hierzu § 12, 9 der Satzung).

  6. Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die von den Fachverbänden erlassenen Bestimmungen.

  7. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beträge und sonstige Leistungen werden entsprechend den Bedürfnissen des Vereins vom Vorstand festgelegt. Sie gelten als genehmigt, wenn sie in der Mitgliederversammlung die einfache Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder finden. Die Beiträge sind bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

  8. Außerordentliche Umlagen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Jedes Mitglied hat die Pflicht (einschließl. der Mitglieder nach § 5, Ziff.. 2), die vom Vorstand vorgeschlagenen und dem Beirat beschlossenen Grundsatzordnungen:

    • Gebührenordnung

    • Beitragsordnung

    • Disziplinarordnung

    • Ehrungsrichtlinien

    • Hausordnung

    • Vergütungsordnung

    • Finanzordnung

    • Jugendordnung

    anzuerkennen und zu befolgen.

III. Organe und Zuständigkeit

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Gesamtvorstand

  3. der Vorstand

  4. der Ehrenrat

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.

  2. Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung, soweit dies nicht entsprechend der Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ übertragen ist.

  3. Durch die Mitgliederversammlung werden gewählt:

    • der Gesamtvorstand

    • der Vorstand

    • der Ehrenrat

    Die Wahlen der Abteilungsleiter sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich innerhalb des Folgejahres nach Ablauf des Geschäftsjahres statt; sie wird durch den Vorsitzenden einberufen.

    Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat vom Vorsitzenden zu erfolgen, wenn dies der Vorstand, der Gesamtvorstand oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder durch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag verlangt.

  5. Angelegenheiten, welche in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

  6. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch Anzeige in der Vereinszeitung mindestens drei Wochen vor der Versammlung zu laden.

    Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

  7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss vorsehen:

    1. Feststellung der Anwesenheit

    2. Berichte des Vorsitzenden, Schatzmeisters und der Kassen- und Rechnungsprüfer

    3. Jahresbericht der Abteilungen

    4. Aussprache über die Berichte

    5. Wahl des Versammlungsleiters

    6. Entlastung des Vorstandes

    7. Neuwahlen

    8. Anträge

    9. Verschiedenes

    Die Berichte zu Ziffer 3 können den Mitgliedern vor der Generalversammlung im Vereinsheft bekannt gegeben werden. Änderungen der Reihenfolge der Tagesordnung durch den Vorsitzenden sind zulässig.

  8. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  10. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  11. Die Wahlen sind grundsätzlich offen; geheime Wahlen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

  12. Abwesende sind nur bei Vorlage der schriftlichen Zustimmung wählbar.

§ 11 Gesamtvorstand

  1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

    • der Vorstand

    • die Abteilungsleiter

    • die Vorsitzenden der Ausschüsse

    • der Vertreter der Ehrenmitglieder

  2. Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

  3. Bei Abstimmungsvorgängen gelten die in § 10, Ziffer 9 aufgenommenen Bestimmungen.

§ 12 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden

    • dem 2. Vorsitzenden

    • dem 3. Vorsitzenden

    • dem Schatzmeister

    • dem Schriftführer und bis zu 4 Beisitzern

  2. Die drei Vorsitzenden und der Schatzmeister sind im Sinne des § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. oder der 3. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder drei Mitglieder sich auf eine Entscheidung geeinigt haben.

  4. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder als Vorsitzender eines Ausschusses noch als Abteilungsleiter tätig sein.

  5. Der Vorstand wird mindestens einmal im Monat vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er hat auch die Berechtigung, zusätzliche Mitglieder zu einer Sitzung zu laden.

  6. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet sein muss. Das Protokoll ist in der Folgesitzung durch die anwesenden Mitglieder zu bestätigen Alle Verhandlungen und Beschlüsse sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Verstöße werden durch den Ehrenrat geahndet.

  7. Der Vorstand stellt Aufgabenverteilungsplan, aus dem jedes Mitglied entnehmen kann, für welches Aufgabengebiet das Vorstandsmitglied zuständig ist.

  8. Der Vorstand genehmigt die vorgeschlagenen Richtlinien für die eigenständigen Abteilungen und Ausschüsse.

  9. Ein vom Vorstand vorgeschlagener und von der Mitgliederversammlung bestätigter Ehrenvorsitzender hat Sitz und Stimme im Vorstand, vergleichbar mit dessen ordentlichen Mitgliedern. Sollten mehr als ein Ehrenvorsitzender im Verein sein, können alle an den Sitzungen teilnehmen, nur der Dienstälteste hat allerdings das Stimmrecht.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Ehrenrats mit einfacher Mehrheit gewählt.

  2. Die Mitglieder des Ehrenrats sind auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen.

  3. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Verlangen des Vorstandes persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern, die ihren Ursprung im Vereinsleben haben oder sich dort auswirken, zu schlichten.

  4. Der Ehrenrat hat über alle Widersprüche betroffener Mitglieder gegen disziplinäre Maßnahmen und Ausschlüsse des Vorstandes oder einzelner Abteilungen zu entscheiden. Er kann Beschlüsse des Vorstandes oder einer Abteilung bestätigen, aufheben oder ändern.

  5. Beschlüsse des Ehrenrates erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig.

§ 14 Ausschüsse

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes können für besondere Aufgabengebiete selbständige Ausschüsse gebildet werden, deren Tätigkeit durch interne Richtlinien zwischen dem Vorstand und den Ausschussmitgliedern bestimmt wird. Der Inhalt der Richtlinien hat sich an die Bestimmungen der Vereinssatzung zu halten.

  2. Hierbei handelt es sich um folgende Ausschüsse:

    1. Haushaltsausschuss

    2. Satzungsausschuss

    3. Bauausschuss

    4. Veranstaltungsausschuss

    5. Ehrungsausschuss

  3. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jeder Ausschuss sollte mindestens drei Mitglieder aufweisen und wird durch den Vorsitzenden des Ausschusses im Gesamtvorstand vertreten.

  4. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Vorsitzende eines Ausschusses sein; siehe hierzu § 13, Ziffer 4.

§ 15 Kassen- und Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassen- und Rechnungsprüfer, die kein weiteres Vereinsamt bekleiden dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren.

  2. Den Kassen- und Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung der Hauptkasse und der Nebenkassen (Abteilungskassen) in rechnerischer Hinsicht einschließlich der Belege. Die Endsummen aller Abteilungshaushalte sind für die Rechnungslegung bei der Hauptkasse auszuweisen. Die Einhaltung des Haushaltsplanes und der Finanzierungspläne der Abteilungen sind Bestandteil der Prüfungen.

  3. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfungen ist dem Vorstand mitzuteilen. Ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 16 Abteilungen des Vereins

  1. Die in § 2, Ziffer 2 genannten Sportabteilungen werden nach den vom Vorstand genehmigten Richtlinien selbständig geführt. Sie bestimmen ihren Abteilungsleiter, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss; siehe auch § 10, Ziffer 3.

  2. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im Gesamtvorstand.

  3. Der Abteilungsleiter wird mindestens für ein Jahr gewählt.

  4. Der Abteilungsleiter ist verantwortlich, dass innerhalb der Abteilung die Geschäfte reibungslos verlaufen, insbesondere was die Kassengeschäfte betrifft. Er hat zu gewährleisten, dass der Haushaltsplan der Abteilung des Folgejahres bis zum November des laufenden Vereinsjahres dem Vorstand vorgelegt wird. Der Zugang zu allen Geschäftsvorfällen muss den Rechnungs- und Kassenprüfern ermöglicht werden.

  5. Der Abteilungsleiter hat über seine Abteilung in der Gesamtvorstandssitzung zu berichten.

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benützung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt ist. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen entsprechend dem § 3 Ziffer 2 dieser Satzung Verwendung finden.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung sowie die nachfolgenden Satzungsänderungen treten nach jeweiliger Eintragung beim Amtsgericht -Registergericht- Karlsruhe in Kraft.

Der Vorstand