Satzung

Satzung

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2022

(Diese Fassung ersetzt die bisherige Satzung)

(Geänderter Entwurf vom 1. Dezember 2025, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23. Januar 2026)

Eingetragen: Amtsgericht –Registergericht- Karlsruhe
Nr. 10395

Geschäftsstelle:

Ettlinger Allee 7, 76199 Karlsruhe, Telefon 0721-882381
E-Mail: fcsuedstern-karlsruhe@web.de

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

§ 3 Vereinsvermögen

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

III. Organe und Zuständigkeiten

§   9   Organe

§  10  Mitgliederversammlung

§   11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§  12  Gesamtvorstand

§  13  Vorstand

§  14  Ehrenrat

§  15  Ausschüsse

§  16  Kassen- und Rechnungsprüfer

§  17  Abteilungen im Verein

§  18  Vereinsjugend

IV. Schlussbestimmungen

§ 19  Haftungsausschluss

§   20 Datenschutz im Verein

§  21  Auflösung

§  22  Inkrafttreten 

I. Allgemeine Bestimmungen

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen werden die geschlechtlichen Bezeichnungen nur in der männlichen Form wieder gegeben.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1906  in Karlsruhe gegründete Verein führt den Namen: „Fußballclub Südstern 06 Karlsruhe e.V.“.
    Der Gründername lautete kurzfristig „F.C. Venus“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe, er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben; Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsportes, besonders des Sports für Kinder und Jugendliche. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Zur Durchführung seiner Aufgaben bestehen innerhalb des Vereins folgende selbständige Abteilungen:

    1. Fußballabteilung

    2. Tennisabteilung

    3. gestrichen

    4. Ski- und Wanderabteilung

  3. Die Selbständigkeit der Abteilungen ist durch die Aufstellung von Abteilungsrichtlinien geregelt, die der Vereinssatzung unterstellt sind. Die Abteilungsrichtlinien sind nur mit Zustimmung des Vorstands gültig. Änderungen sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind sie den betroffenen Mitgliedern bekannt zu geben.

  4. Die Abteilungen bekommen das Recht zugesprochen, zum Vereinsnamen den Abteilungsnamen für die Fachverbandszugehörigkeit zu setzen (Bspw.: FC Südstern 06 Karlsruhe, Abteilung Fußball ).

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

  6. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

§ 3 Vereinsvermögen

  1. Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen; sie können keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tatsächlich entstandener Aufwand kann erstattet werden

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Bei Auflösung oder Aufteilung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  3. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Zur Durchführung seiner Aufgaben können haupt- oder nebenamtliche Kräfte beschäftigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied beim Badischen Sportbund e. V. und bei den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Soweit die Mitgliedschaft bei Fachverbänden besteht, gelten deren Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterstellen sich auch der Rechtsprechung des jeweiligen Fachverbandes und ermächtigen diesen, die ihm übertragenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen zu übertragen. 

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

1. Der Verein besteht aus:

  • Ehrenmitgliedern

  • aktiven Mitgliedern

  • passiven Mitgliedern

  • jugendlichen Mitgliedern

  • kooperativen Mitgliedern
     

2. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und Belange des Sports  hervorragende Verdienste erworben haben oder 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Die Ernennung erfolgt durch den Gesamtvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes (im weiteren „Vorstand“ bezeichnet) mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

3. Aktive Mitglieder sind ausübende Mitglieder nach § 2, Ziffer 2
-Abteilungen-.

4. Passive Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, die keine Sportart im Verein ausüben, sowie Personenvereinigungen, Gesellschaften und juristische Personen mit Stimmrecht.

5. Jugendliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch. Jugendliche Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht im Gesamtverein. Sie dürfen an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, soweit es das Jugendschutzgesetz zulässt. Über die Jugendsatzung des Vereins und die Jugendordnungen der Abteilungen werden Rechte und Pflichten jugendlicher Mitglieder ergänzend geregelt.

6. Kooperative Mitglieder sind Vereinigungen u. a., die ihren Sport beim Verein ausüben und eine Mitgliedschaft - siehe § 6, Ziffer 3 – erworben haben, aber im Gegensatz zu Ziffer 4 kein Stimmrecht haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden. Der Antrag ist schriftlich auf dem hierfür vorgesehenem Vordruck, bei jugendlichen Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter, an den Vorstand zu richten. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkannt.

  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand; sofern der Bewerber einer Abteilung angehören will, ist diese zuvor zu hören. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht nicht.

  3. Vereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit - siehe § 5, Ziffer 4 und 6 - können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. Die hierfür zu leistenden Abgaben (Beiträge) werden von der Vorstandschaft gesondert festgesetzt.

  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

    a) bei der Aufnahme in den Verein eine Verwaltungspauschale,

    b) ein Jahresbeitrag. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

  5. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

  6. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung  notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte erlöschen sofort.

  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich mittels unterschriebenen Brief an den Verein frühestens zum Ende des Kalenderjahres des Eintritts erfolgen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Kalenderjahres.

  3. Auf Antrag des Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

    a) wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied dem Verein länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung stellt.

    b) ein Mitglied seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrmaligen schriftlichen Aufforderungen nicht nachgekommen ist;

    c) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung;

    d) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;

    e) bei vereinsschädigendem Verhalten;

    f) bei schuldhafter Beschädigung von Vereinseigentum.

  4. Sollte der Ausgeschlossene einer Abteilung angehören, so ist diese zuvor zu hören.

  5. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu machen. Der Betroffene kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung Widerspruch in schriftlicher Form beim Vorstand einlegen.

  6. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat, s. § 14, Ziffer 4 u. 5. Die Entscheidung des Ehrenrates ist rechtkräftig; die Anrufung einer Mitgliederversammlung gemäß § 10 ist für beide Teile ausgeschlossen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder (juristische Personen) haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

  6. Es ist keinem aktiven Mitglied gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein ebenfalls als aktives Mitglied anzugehören.

  7. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben innerhalb des Vereins die gleichen Rechte.

  8. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, in allen Gremien des Vereins stimmberechtigt teilzunehmen (ergänzend hierzu § 12, Ziff. 8 der Satzung).

  9. Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die von den Fachverbänden erlassenen Bestimmungen.

  10. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beträge und sonstige Leistungen werden entsprechend den Bedürfnissen des Vereins vom Vorstand festgelegt. Sie gelten als genehmigt, wenn sie in der Mitgliederversammlung die einfache Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder finden. Die Beiträge sind bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

  11. Außerordentliche Umlagen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  12. Jedes Mitglied gem. § 5, Ziff. 1 hat die Pflicht, die vom Vorstand vorgeschlagenen und vom Beirat bzw. von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsatzordnungen:

    a) Gebührenordnung

    b) Beitragsordnung

    c) Disziplinarordnung

    d) Ehrungsrichtlinien (Ehrenordnung)

    e) Hausordnung

    f) Vergütungsordnung

    g) Finanzordnung

    h) Jugendordnung

     anzuerkennen und zu befolgen.

III. Organe und Zuständigkeit

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. 1die Mitgliederversammlung

  2. der Gesamtvorstand

  3. der Vorstand

  4. der Ehrenrat

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

2. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Kassenwart geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung, soweit dies nicht entsprechend der Satzung oder einer von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Ordnung dem Vorstand oder einem anderen Organ übertragen ist.

  3. Durch die Mitgliederversammlung werden gewählt:

    a) der Gesamtvorstand

    b) der Vorstand

    c) der Ehrenrat

    Die Wahlen der Abteilungsleiter sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich innerhalb des Folgejahres nach Ablauf des Geschäftsjahres statt; sie wird durch den Vorsitzenden einberufen.

    Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat vom Vorsitzenden zu erfolgen, wenn dies der Vorstand, der Gesamtvorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder durch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag verlangt.

  5. Angelegenheiten, welche in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

  6. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch Anzeige in der Vereinszeitung oder schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung zu laden.

    Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

    Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

  7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss vorsehen:

    1. Feststellung der Anwesenheit

    2. Berichte des Vorsitzenden, Schatzmeisters und der Kassen- und Rechnungsprüfer

    3. Jahresbericht der Abteilungen

    4. Aussprache über die Berichte

    5. Wahl des Versammlungsleiters

    6. Entlastung des Vorstandes

    7. Neuwahlen

    8. Anträge

    9. Verschiedenes

    Die Berichte zu Ziffer 3 können den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung im Vereinsheft bekannt gegeben werden. Änderungen der Reihenfolge der Tagesordnung durch den Vorsitzenden sind zulässig.

  8. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied, außer den in § 5, Ziffer 5 und 6 genannten, hat bei der Abstimmung eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  10. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  11. Die Wahlen sind grundsätzlich offen; geheime Wahlen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

  12. Abwesende sind nur bei Vorlage der schriftlichen Zustimmung wählbar.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen

c) Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands

d) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans

e) Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands; der/die Jugendleiter/in wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung gewählt

f) Wahl der Kassenprüfer/innen

g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins

j) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss

k) Verabschiedung von Vereinsordnungen:

• Beitragsordnung gem. § 6 Abs. 1

• Abteilungsordnungen

• Bei Bedarf können noch ergänzende Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung etc.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

l) Bestätigung der Jugendordnung

m) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Neue Sportgruppen in bestehenden Abteilungen können jederzeit von der Abteilungsleitung angeboten werden. Neue Sportgruppen in noch nicht bestehenden Abteilungen können übergangsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

§ 12 Gesamtvorstand

  1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

  • der Geschäftsführende Vorstand (nebst Schriftführer und Beisitzern)

  • die Abteilungsleiter

  • die Vorsitzenden der Ausschüsse

  • der Vertreter der Ehrenmitglieder

  • Gesamtjugendleiter

Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

2. Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

3. Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

4. Bei Abstimmungsvorgängen gelten die in § 10, Ziffer 9 aufgenommenen Bestimmungen.

§ 13 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem 3. Vorsitzenden

  • dem Kassenwart

  • Er wird unterstützt durch den Schriftführer und bis zu 4 Beisitzern

2. Die drei Vorsitzenden und der Kassenwart sind im Sinne des § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein. Näheres, wie im Innenverhältnis erforderliche Zustimmungen von Organen für bestimmte Rechtsgeschäfte und Dauerschuldverhältnisse, werden in der Finanzordnung geregelt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, ebenso der Schriftführer und die Beisitzer. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

3 . Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. oder der 3. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder drei Mitglieder sich auf eine Entscheidung geeinigt haben.

4. Mitglieder des Vorstandes dürfen weder als Vorsitzender eines Ausschusses noch als Abteilungsleiter tätig sein.

5. Der Vorstand wird mindestens einmal im Monat vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er hat auch die Berechtigung, zusätzliche Mitglieder zu einer Sitzung zu laden.

6. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet sein muss. Das Protokoll ist in der Folgesitzung durch die anwesenden Mitglieder zu bestätigen Alle Verhandlungen und Beschlüsse sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Verstöße werden durch den Ehrenrat geahndet.

7. Der Vorstand stellt Aufgabenverteilungsplan, aus dem jedes Mitglied entnehmen kann, für welches Aufgabengebiet das Vorstandsmitglied zuständig ist.

8. Der Vorstand genehmigt die vorgeschlagenen Richtlinien für die eigenständigen Abteilungen und Ausschüsse.

9. Ein vom Vorstand vorgeschlagener und von der Mitgliedserversammlung bestätigter Ehrenvorsitzender hat Sitz und Stimme im Vorstand, vergleichbar mit dessen ordentlichen Mitgliedern. Sollten mehr als ein Ehrenvorsitzender im Verein sein, können alle an den Sitzungen teilnehmen, nur der Dienstälteste hat allerdings das Stimmrecht.

10. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,- € sowie bei Dauer-schuldverhältnissen (z. B. Mietverträge, Verträge mit Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben), wird der Verein durch den 1. Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten. Einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,- € sowie Dauerschuld-verhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert (z.B. Zins und Tilgung) über 10.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.

11. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

12. Der Vorstand schließt Miet-, Pacht- Nutzungsverträge mit Dritten oder Vereinsmitgliedern ab, die dem Zweck einer gewerblichen Nutzung des Vereinsgeländes zum Zweck haben (bspw. Trainingsangebote).

§ 14 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Ehrenrats mit einfacher Mehrheit gewählt.

  2. Die Mitglieder des Ehrenrats sind auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen.

  3. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Verlangen des Vorstandes persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern, die ihren Ursprung im Vereinsleben haben oder sich dort auswirken, zu schlichten.

  4. Der Ehrenrat hat über alle Widersprüche betroffener Mitglieder gegen disziplinäre Maßnahmen und Ausschlüsse des Vorstandes oder einzelner Abteilungen zu entscheiden. Er kann Beschlüsse des Vorstandes oder einer Abteilung bestätigen, aufheben oder ändern.

  5. Beschlüsse des Ehrenrates erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig.

§ 15 Ausschüsse

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes können für besondere Aufgabengebiete selbständige Ausschüsse gebildet werden, deren Tätigkeit durch interne Richtlinien zwischen dem Vorstand und den Ausschussmitgliedern bestimmt wird. Der Inhalt der Richtlinien hat sich an die Bestimmungen der Vereinssatzung zu halten.

  2. Hierbei handelt es sich um folgende Ausschüsse:

    1. Satzungsausschuss

    2. Ehrungsausschuss

    3. Veranstaltungsausschuss

  3. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jeder Ausschuss sollte mindestens drei Mitglieder aufweisen und wird durch den Vorsitzenden des Ausschusses im Gesamtvorstand vertreten.

  4. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Vorsitzende eines Ausschusses sein; siehe hierzu § 13, Ziffer 3.

§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassen- und Rechnungsprüfer, die kein weiteres Vereinsamt bekleiden dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren.

  2. Den Kassen- und Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung der Hauptkasse und der Nebenkassen (Abteilungskassen) in rechnerischer Hinsicht einschließlich der Belege. Die Endsummen aller Abteilungshaushalte sind für die Rechnungslegung bei der Hauptkasse auszuweisen. Die Einhaltung des Haushaltsplanes und der Finanzierungspläne der Abteilungen sind Bestandteil der Prüfungen.

  3. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfungen ist dem Vorstand mitzuteilen. Ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

§ 17 Abteilungen des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden

  2. Die in § 2, Ziffer 2 genannten Sportabteilungen werden nach den vom Vorstand genehmigten Richtlinien selbständig geführt. Sie bestimmen ihren Abteilungsleiter, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss; siehe auch § 10, Ziffer 3.

  3. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im Gesamtvorstand

  4. Der Abteilungsleiter wird mindestens für ein Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

  5. Der Abteilungsleiter ist verantwortlich, dass innerhalb der Abteilung die Geschäfte reibungslos verlaufen, insbesondere was die Kassengeschäfte betrifft. Er hat zu gewährleisten, dass der Haushaltsplan der Abteilung des Folgejahres bis zum November des laufenden Vereinsjahres dem Vorstand vorgelegt wird. Der Zugang zu allen Geschäftsvorfällen muss den Rechnungs- und Kassenprüfern ermöglicht werden.

  6. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Sie sind berechtigt für den Geschäftsbereich Ihrer Abteilung den Verein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt jedoch nur bis zu einem Geschäftswert von 500,- €. Die Abteilungsleiter haben keine Vertretungsberechtigung bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben.

  7. Der Abteilungsleiter hat über seine Abteilung in der Gesamtvorstandssitzung zu berichten.

§ 18 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.

  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

    Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 19 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benützung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten regelt der Gesamtvorstand in einer Datenschutzrichtlinie.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

    • das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt ist. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

Sie sowie die nachfolgenden Satzungsänderungen treten nach jeweiliger Eintragung beim Amtsgericht  - Registergericht - Mannheim in Kraft.

Der Vorstand des FC Südstern 06