Finanzordnung

FC Südstern 06 Karlsruhe Finanzordnung (§ 8 Abs. 12 Ziff. g der Vereinssatzung)

Stand 01.12.2025 /23.01.2026

§ 1 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Verwaltungspauschalen, Spenden, Erlösen aus eigenen Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen. Der Verein wird nach wirtschaftlichen Kriterien geführt, wobei sparsam mit den Mitteln des Vereins umgegangen wird.

§ 2 Haushaltsplan

  1. Grundlage für die Verwaltung aller Mittel bildet der Haushaltsplan des Vereins. Er dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins in einem Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind.

  2. Der Haushaltsplanentwurf wird vom Kassenwart (in Abstimmung mit dem Haushaltsausschuss) unter Einbindung des Geschäftsführenden Vorstands erstellt. Grundlagen hierfür sind die bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres von den Abteilungen einzureichenden Abteilungshaushaltspläne und die geschätzten Verwaltungs- und Betriebskosten des Gesamtvereins.

  3. Der Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben enthalten. Den Planzahlen sind die entsprechenden Zahlen des laufenden Haushaltsjahres mit den Planansätzen voranzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen und dürfen nicht saldiert werden. Die Einnahmen sind nach ihrer Herkunft, die Ausgaben nach Einzelzwecken getrennt zu veranschlagen.

  4. Jeder Haushaltsplan ist ausgeglichen zu gestalten, d.h. die Summe der Ausgaben soll grundsätzlich nicht die Summe der Einnahmen übersteigen.

  5. Ausgaben für bedeutende Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen sowie Angebote vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahmen, des evtl. Grunderwerbs usw. sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan über die Realisierung der Maßnahme ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Folgekosten) beizufügen.

  6. Liegt zu Beginn eines Haushaltsjahres ausnahmsweise kein beschlossener Haushaltsplan vor, ist der Kassenwart in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden befugt, bei sparsamster Verwendung der Mittel die unumgänglichen notwendigen Ausgaben zu leisten. Diese Ausgaben dürfen höchstens im Rahmen der Ansätze des beschlossenen Haushaltsplanes des Vorjahres getätigt werden.

  7. Der Kassenwart kann bei der Überprüfung, Feststellung oder Bestätigung von den die Finanzen betreffenden Sachverhalten oder bei Forderungen des zuständigen Finanzamtes an den Verein externe Fachleute hinzuziehen. Soweit gesetzlich keine andere Regelung existiert, beschließt der Vorstand, ob und an wen Aufträge zur steuerlichen Beratung oder Wirtschaftsprüfung vergeben werden. Für die Kosten der Erstellung des steuerlichen Jahresabschlusses und der notwendigen Steuererklärung sind im Haushaltsplan die erforderlichen Mittel einzustellen.

  8. Die vorstehenden Ausführungen der Finanzordnung gelten auch für die Jahreshaushaltspläne der einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen, die dem Vorstand rechtzeitig (spätestens Oktober des Abrechnungsjahres) vor dem kommenden Planjahr zur Entscheidung vorzulegen sind. Die beschlossenen Abteilungshaushalte müssen in die Haushaltsrechnung integriert werden.

§ 3 Verwaltung der Finanzmittel

  1. Der Kassenwart führt die Finanzgeschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung, der Finanzordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

  2. Der Kassenwart ist für die Erfüllung aller steuerlichen Angelegenheiten und einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften verantwortlich.

  3. Der Kassenwart verwaltet die Konten und ggf. die Barkasse.

  4. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können für besondere Aufgaben genehmigt werden (z.B. im Rahmen abteilungsübergreifender Veranstaltungen). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Kassenwart vorzunehmen. Eine eventuelle Auflösung der Sonderkonten bzw. Sonderkassen muss spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

  5. Rechtzeitig vor dem Ende des Geschäftsjahres sind Barauslagen des laufenden Jahres abzurechnen. Evtl. bestehende Barkassen sind aufzulösen und das Guthaben auf das Vereinshauptgirokonto einzuzahlen.

§ 4 Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten dürfen nur eingegangen werden, wenn dadurch die Bonität des Vereins nicht gefährdet wird. Für das Eingehen von Verbindlichkeiten gelten folgende Regeln:

  1. Anschaffungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes. Kundenkonten, die bei Händlern auf den Namen des Vereins eröffnet werden sollen, dürfen allein durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands eröffnet werden. Jede Transaktion, die in den Abteilungen im und auf den Namen des Vereins getätigt werden soll, ist vom zuständigen Abteilungsleiter zu prüfen und freizugeben. Die Gegenfinanzierung muss dabei gewährleistet sein. Unterschriftsberechtigt sind nur der jeweilige Abteilungsleiter und der Kassenwart der Abteilung. Die Kontoeröffnungsunterlagen sind dem Kassenwart des Vereins zur Kenntnis zu geben und im Geschäftszimmer abzulegen.

  2. Alle Dauerschuldverhältnisse und nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von 1250,00 € übersteigen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands, wobei Abteilungsleiter weder Dauerschuldverhältnisse noch rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten eingehen dürfen. Stehen mehrere Einzelausgaben in einem logischen sachlichen Zusammenhang und überschreiten zusammen den Betrag von 1250,00 € so ist auch dazu die Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands erforderlich.

  3. Für Beträge, die die Bagatellgrenze von 200,00 € unterschreiten ist keine zusätzliche Genehmigung notwendig, sofern durch die Verbindlichkeit das Budget des Haushaltsplans nicht überschritten wird. Überschreitungen des Budgets sind grundsätzlich durch den Geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

  4. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverträge, Verträge mit Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben), wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten. Einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € sowie einzelne Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert (z.B. Zins und Tilgung) über 10.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt worden ist.

  5. Rechnungen oder sonstige Belege und Quittungen jeglicher Höhe bedürfen vor Begleichung durch den Kassenwart einer die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigenden Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.

  6. Der Kassenwart hat eine mögliche Bezuschussung von Ausgaben von öffentlichen Stellen (z.B. Stadt bzw. Verbänden) zu überwachen, die notwendigen Anträge in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuss einzureichen und den Eingang des Zuschusses zu überwachen.

  7. Werden durch Zahlungen Einzelansätze des Haushaltsplanes um mehr als 10% überschritten, oder fallen außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von mehr als 2 Promille des Vereinsvermögens an, so hat der Kassenwart die Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes einzuholen, die nur in Notfällen nachträglich erteilt werden darf.

  8. Über Verbindlichkeiten, die höher als 50,000,00 € liegen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Kann aus sachlichen Gründen nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewartet werden, kann der Gesamtvorstand entscheiden. Die Entscheidung muss einstimmig gefällt werden.

§ 5 Vereinsbuchführung

  1. Der Kassenwart ist zur Einrichtung und ordnungsgemäßer Führung der Vereinsbuchhaltung verpflichtet. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten. Alle Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres müssen zeitnah erfasst und nachgewiesen werden. Die Erfassung der Kosten in der Kostenrechnung hat spätestens einen Monat nach Entstehen zu erfolgen.

  2. Die Buchführung eines Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, ist nach den Erfordernissen der Abgabenordnung zu gliedern.

  3. Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister den Jahresabschluss zu erstellen und dem Gesamtvorstand sowie der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  4. Zum Jahresabschluss zählen die Geldflussrechnung (Mittelherkunft und Mittelverwendung) in Gegenüberstellung mit dem Haushaltsplan sowie die Vermögensrechnung über das Geld- und Sachvermögen (Bilanz und G+V)

§ 6 Kostenerstattungen an Mitglieder

Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Auslagen, wenn sie im Auftrag des Vereins handeln, die Aufwendungen wiederkehrend sind oder der Geschäftsführende Vorstand im Einzelfall der Erstattung zustimmt.

§ 7 Finanzkontrolle

  1. Der Kassenwart informiert den Geschäftsführenden Vorstand zu jeder Vorstandssitzung über den aktuellen Bank- und Kassenbestand und legt quartalsweise oder auf Anforderung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ab. Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen anderes verlangen, erfolgt dies als Einnahme -Überschuss-Rechung.

  2. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung im laufenden Jahr entsprechend Gesetz und Satzung den Jahresabschluss des Vorjahres vor.

    a) Die nach der Satzung gewählten Kassenprüfer sind nach vorheriger Anmeldung jederzeit berechtigt alle Finanzunterlagen des Vereins einzusehen und zu prüfen. Sie legen darüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand einen Prüfbericht vor.

§ 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Finanzordnung tritt nach entsprechender Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 23. Januar 2026 unmittelbar in Kraft.

Karlsruhe, 23.01.2026